sofern die Befragung lediglich zur Substantiierung der (noch einzureichenden) Strafanzeige erfolgt, kann sie ohnehin nicht mehr bewirken als die Strafanzeige selbst. Nach diesen Erwägungen vermochte im vorliegenden Fall weder die Anzeige des Polizisten X. noch dessen Befragung des Beschuldigten K. zur Substantiierung der Anzeige die am 2. Juni 1974 abgelaufene Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. Oktober 1974