Was für die Strafanzeige gilt muss selbstverständlich auch für polizeiliche Erhebungen zur Substantiierung der Anzeige gelten. Dies jedenfalls dann, wenn die Polizei ohne Auftrag des Untersuchungsrichters Befragungen durchführt. Ohne einen solchen Auftrag fehlt nämlich der Befragung die Qualifikation als Untersuchungshandlung im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 StGB; sofern die Befragung lediglich zur Substantiierung der (noch einzureichenden) Strafanzeige erfolgt, kann sie ohnehin nicht mehr bewirken als die Strafanzeige selbst.