2 StGB dar (SJZ 1966, Bd. 62 S. 217), es wäre denn, der Polizei stünde nach Gesetz die Befugnis zur selbständigen Führung der Strafuntersuchung zu, was im Kanton Solothurn nicht zutrifft. Dies wird erhärtet durch die detaillierten Bestimmungen des Vorentwurfes 1965 zur StPO, wo von selbständigen Untersuchungshandlungen der Polizei ausser in dringlichen Fällen nicht die Rede ist. Nach dem Gesagten kann eine Strafanzeige nicht verjährungsunterbrechend wirken (in diesem Sinne sind offenbar auch die Präjudizien in SJZ 1958 S. 120 ff. und SJZ 1967 S. 171 zu verstehen). Was für die Strafanzeige gilt muss selbstverständlich auch für polizeiliche Erhebungen zur Substantiierung der Anzeige gelten.