2 StGB nur dann angenommen werden, wenn sie von der zuständigen Untersuchungsinstanz selber oder doch zumindest auf deren Anordnung hin getroffen worden ist. Deshalb stellen Untersuchungs-handlungen, die allein von Polizeiorganen verfügt oder unternommen worden sind, also nicht mindestens im Auftrag der zuständigen Untersuchungsinstanz, keine Unterbrechungsgründe nach Art. 72 Ziff. 2 StGB dar (SJZ 1966, Bd. 62 S. 217), es wäre denn, der Polizei stünde nach Gesetz die Befugnis zur selbständigen Führung der Strafuntersuchung zu, was im Kanton Solothurn nicht zutrifft.