Wenn nun aber erst mit dem Tätigwerden des Untersuchungsrichters ein Strafverfahren zu laufen beginnt, so können in der Strafanzeige oder dem Strafantrag keine den Strafprozess weiterführende Akte erblickt werden, da ein Prozess ja mit der Einreichung von Strafanzeige und -antrag noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Im übrigen kann eine Untersuchungshandlung im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 StGB nur dann angenommen werden, wenn sie von der zuständigen Untersuchungsinstanz selber oder doch zumindest auf deren Anordnung hin getroffen worden ist.