In der Systematik der StPO kommt dies klar darin zum Ausdruck, dass unter dem ersten Abschnitt "Einleitung des Strafverfahrens" zunächst unter lit. A und B die Regeln über Strafanzeige und Strafantrag wiedergegeben sind und dann unter lit. C methodisch richtig die untersuchungs-richterliche "Prüfung von Anzeige und Antrag" folgt. Wenn nun aber erst mit dem Tätigwerden des Untersuchungsrichters ein Strafverfahren zu laufen beginnt, so können in der Strafanzeige oder dem Strafantrag keine den Strafprozess weiterführende Akte erblickt werden, da ein Prozess ja mit der Einreichung von Strafanzeige und -antrag noch gar nicht zu laufen begonnen hat.