Aus der Regelung, wie sie die StPO unter der Überschrift "Prüfung von Anzeige und Antrag" durch den Untersuchungsrichter in $ 80 ff. getroffen hat, ergibt sich, dass ein Strafverfahren nicht schon mit der Einreichung einer Strafanzeige oder eines Strafantrages hängig wird, sondern die Hängigkeit kann frühestens mit der untersuchungsrichterlichen Prüfung, bzw. mit dem Eintreten auf Strafanzeige oder -antrag beginnen. Strafanzeige und -antrag sind Akte, die der Eröffnung eines Strafverfahrens durch den Untersuchungsrichter vorausgehen. In der Systematik der StPO kommt dies klar darin zum Ausdruck, dass unter dem ersten Abschnitt "Einleitung des Strafverfahrens" zunächst unter lit.