In Übereinstimmung mit der wiedergegebenen Auffassung in Doktrin und Praxis ist also davon auszugehen, dass eine in Art. 72 Ziff. 2 StGB nicht ausdrücklich aufgezählte Untersuchungshandlung nur dann verjährungsunterbrechend wirkt, wenn sie im Sinne einer Weiterführung des Verfahrens prozessfördernd ist, nach aussen in Erscheinung tritt und gegen den Täter gerichtet ist. Prozessfördernd im Sinne einer Weiterführung des Strafverfahrens kann ein Akt der Strafverfolgungsbehörden erst dann sein, wenn ein Strafverfahren anhängig gemacht ist. Aus der Regelung, wie sie die StPO unter der Überschrift "Prüfung von Anzeige und Antrag" durch den Untersuchungsrichter in $ 80 ff.