In einem neueren Entscheid (Praxis 1964 Bd. 53 S. 328) hat es sich nun ausdrücklich unter Verweis auf 73 IV 258 und 74 IV 26 dazu bekannt, dass unter dem Begriff "Untersuchungshandlung" gemäss Art. 72 Ziff. 2 StGB ein Akt zu verstehen sei, der den Prozess fördert und nach aussen in Erscheinung tritt (im Gegensatz zum blossen Aktenstudium oder Nachschlagen von Präjudizien als rein internen Vorkehren, welche als solche das Verfahren nicht weiterführen). In Übereinstimmung mit der wiedergegebenen Auffassung in Doktrin und Praxis ist also davon auszugehen, dass eine in Art. 72 Ziff.