Das Bundesgericht hat in 73 IV 259 dieses Kriterium erstmals herausgehoben, jedoch nicht ausdrücklich als zusätzliche Voraussetzung, sondern als Anhaltspunkt dafür, dass die Untersuchungshandlung nach aussen in Erscheinung getreten und gegen den Täter gerichtet ist. In einem neueren Entscheid (Praxis 1964 Bd. 53 S. 328) hat es sich nun ausdrücklich unter Verweis auf 73 IV 258 und 74 IV 26 dazu bekannt, dass unter dem Begriff "Untersuchungshandlung" gemäss Art. 72 Ziff.