Nicht erforderlich ist dabei, dass - wie in BGE 73 IV 259 ausgeführt wird - der strafrechtlich Verfolgte die Untersuchungshandlung kennt oder zu spüren bekommt. Im übrigen wird in der Praxis auch darauf abgestellt, ob die Untersuchungshandlung prozessfördernd wirkt (BJM 1963, S. 25/26). Das Bundesgericht hat in 73 IV 259 dieses Kriterium erstmals herausgehoben, jedoch nicht ausdrücklich als zusätzliche Voraussetzung, sondern als Anhaltspunkt dafür, dass die Untersuchungshandlung nach aussen in Erscheinung getreten und gegen den Täter gerichtet ist.