Aus den in Art. 72 Ziff. 2 aufgezählten Beispielen ergibt sich, dass nur diejenigen Untersuchungshandlungen verjährungsunterbrechend wirken, die sich gegen den Täter richten (Schultz, Einführung in den Allg. Teil des Strafrechts, Bd. 1 S. 196; Schwander, S. 218; SJZ 1958, Bd. 54 S. 122); sie müssen ausserdem nach aussen hin in Erscheinung treten, d. h. nicht bloss amtsinternen Charakter haben wie etwa das Aktenstudium oder die Prüfung der Rechtslage. Nicht erforderlich ist dabei, dass - wie in BGE 73 IV 259 ausgeführt wird - der strafrechtlich Verfolgte die Untersuchungshandlung kennt oder zu spüren bekommt.