Dessen Kompetenz beschränkt sich auf die übrigen Widerrufsgründe. Es widerspräche dem Sinn des Gesetzes, wenn sich der Rückfallrichter aufgrund seiner Prognose ex nunc zu Ersatzmassnahmen entschliesst und nachher der enttäuschte frühere Richter trotzdem den Widerruf infolge Täuschung seines Vertrauens ex tunc aussprechen könnte. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. August 1974