SOG 1974 Nr. 15 Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit ist nur der Rückfallrichter zum Entscheid über die Frage des Widerrufs zuständig. Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit ist der Rückfallrichter zum Entscheid über die Frage des Widerrufs zuständig (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Das schliesst die Zuständigkeit des früheren Richters aus. Dessen Kompetenz beschränkt sich auf die übrigen Widerrufsgründe.