Der Beschuldigte ist im geschilderten Falle rückfällig geworden, und es kann ihm deshalb, ganz unbeachtlich der Frage, ob sich dieser Rückfall während der Dauer einer Probezeit abgespielt hat oder nicht, sicherlich keine gute Zukunftsprognose gestellt werden. Die gemachten Überlegungen sind im weiteren auch bezüglich der Täuschung des richterlichen Vertrauens (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB) gültig. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. April 1974