Es besteht damit kein Grund, auf die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges einzutreten. Man muss sich nun allerdings fragen, ob diese formale Argumentation nicht zu stossenden Resultaten führen kann, indem so einem Delinquenten ermöglicht wird, sich durch eine trölerische Appellation während langer Zeit vor dem Widerruf des ihm gewährten bedingten Strafvollzuges zu schützen. Dazu ist immerhin zu sagen, dass ja die Gerichte die Möglichkeit haben, bei Verdacht von Trölerei für eine beförderliche Erledigung des Verfahrens zu sorgen.