Die Gegenstand des heutigen Verfahrens bildenden Straftaten wurden zwar sämtliche nach Ausfällung des erwähnten Amtsgerichtsurteils, aber vor dem Appellationsrückzug und damit vor Eintritt der Rechtskraft jenes Urteils verübt. Sie wurden also nicht während der Dauer der Probezeit verübt, denn ein Urteil hat nie rückwirkende Geltung. Es besteht damit kein Grund, auf die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges einzutreten.