In der Zeit zwischen der Appellationserklärung und deren Rückzug beging X. Y. verschiedene neue Straftaten, welche das Obergericht zu beurteilen hatte. Das Obergericht befasste sich im betreffenden Urteil unter anderem auch mit der Frage, wie es angesichts der neuen Straftaten mit dem am 9. März 1973 gewährten bedingten Strafvollzug stehe. Es nahm dazu wie folgt Stellung: Mit Recht hat der Staatsanwalt keinen Antrag auf Widerruf des bedingten Strafvollzuges gestellt. Die Gegenstand des heutigen Verfahrens bildenden Straftaten wurden zwar sämtliche nach Ausfällung des erwähnten Amtsgerichtsurteils, aber vor dem Appellationsrückzug und damit vor Eintritt der Rechtskraft jenes Urteils verübt.