SOG 1974 Nr. 14 Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Bevor das Urteil, das eine Probezeit festsetzt, rechtskräftig ist, beginnt die Probezeit nicht zu laufen. X. Y. wurde vom Amtsgericht Solothurn-Lebern am 9. März 1973 zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde ihm mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt erlassen. Gegen dieses Urteil appellierte X. Y. ans Obergericht, zog indessen die Appellation am 1. April 1974 zurück. In der Zeit zwischen der Appellationserklärung und deren Rückzug beging X. Y. verschiedene neue Straftaten, welche das Obergericht zu beurteilen hatte.