Verpächter von unbeweglichen Sachen, weil dieser nicht im Besitz der ins Mietobjekt (Pachtobjekt) eingebrachten Gegenstände ist. Der Gläubiger - mit der Beschwerdeführerin in keinem Miet- oder Pachtverhältnis stehend - ist zudem selber im Besitz einer der Schuldnerin gehörenden beweglichen Sache, weshalb sich die Wahrung seines allfälligen Retentionsrechtes erübrigt. Das dem Gläubiger eventuell zustehende Retentionsrecht ist eines nach Art. 895 ZGB. Das Verfahren nach Art. 283 SchKG ist auf Retentionsrechte nach Art.