Das Betreibungsamt stellte eine entsprechende Retentionsurkunde aus. Frl. St. erhob dagegen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit der Behauptung, das Retentionsverfahren nach Art. 283 SchKG sei für den betreffenden Fall nicht anwendbar. Das Betreibungsamt erklärte in seiner Vernehmlassung, es stehe eine Viehpacht nach Art. 302 OR zur Diskussion, auf welche die Bestimmungen über die Pacht, insbesondere auch diejenige über das Retentionsrecht nach Art. 286 OR Anwendung fänden.