SOG 1974 Nr. 13 Art. 283 SchKG. Die in dieser Bestimmung geregelte Wahrung des Retentionsrechts nach Art. 272 - 274 und Art. 286 OR gilt nur für den Vermieter bzw. den Verpächter unbeweglicher Sachen. Frl. St. hatte im Landwirtschaftsbetrieb des X. zwei Pferde eingestellt. Da sie das Winterungs- und Sömmerungsgeld nicht rechtzeitig leistete und zudem das eine Pferd wegnahm, stellte X. beim Betreibungsamt das Begehren um Aufnahme einer Retentionsurkunde für das Pferd, das sich noch bei ihm befand. Das Betreibungsamt stellte eine entsprechende Retentionsurkunde aus.