164 OR normierten Einschränkungen abtreten. Ob hingegen die Abtretungsvereinbarung gültig, eventuell anfechtbar sei oder nicht, wird durch den Richter entweder mit materiellrechtlicher Feststellungsklage oder - jedoch kaum mit Aussicht auf Erfolg, weil der Arbeitserwerb den Gläubigern vorenthalten ist - mit den Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG entschieden. Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 27. September 1974