SOG 1974 Nr. 12 Art. 197 SchKG. Eine private Lohnzession wird von der Generalexekution nicht beeinflusst (Bestätigung der Praxis). Eine private Lohnzession wird weder von der Spezial- noch von der Generalexekution - unter der Voraussetzung ihrer Gültigkeit, die nur von den Gerichten beurteilt wird - beeinflusst. Dies besagt bezüglich des Konkurses, dass der Gemeinschuldner während des Konkurses über seinen Arbeitsverdienst frei verfügen kann, dass "Lohnguthaben, Gehälter und Diensteinkommen jeder Art" nicht in die Konkursmasse fallen, selbst wenn sie über die Dauer des Konkurses (durch vorherige Lohnpfändung) gepfändet sein sollten (Fritzsche 11 S. 82/53; Komm. Jäger zu Art.