Es besteht demnach kein Grund, den vervollständigenden Zusatz des Wechsels als nicht geschrieben zu betrachten. Ein Wechsel aber, bei dem Aussteller und Akzeptant identisch sind oder zumindest erscheinen, ist gültig (Guhl/Merz/Kummer, a.a.O., S. 769 Ziff. 8). Es handelt sich dabei um einen sogenannten trassiert eigenen Wechsel (Art. 993 II OR; vgl. Beispiel bei Wettstein, Wechsel und Check in Recht und Bild, Basel 1971, S. 64). In casu liegt also ein gültiger Wechsel mit allen seinen gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 991 OR vor. Art. 182 Ziff. 3 SchKG fällt damit ebenfalls als Rechtsvorschlagsgrund weg. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. August 1974