8 OR fehle. Den beim Vorderrichter vorgebrachten Einwand, die Unterschrift des Ausstellers müsse auf der Vorderseite des Wechsels unten rechts stehen, bringt die Rekurrentin heute zu recht nicht mehr vor. Es ist nun aber oben sub Ziff. 1 bereits ausgeführt worden, dass die Komplettierung des Wechsels - die gleichzeitige Bezeichnung des Akzeptanten als Aussteller - im Rahmen der Komplettierungsbefugnisse lag, d. h. zulässig war. Insbesondere auch deshalb, weil damit keine zusätzliche Beschwerung des Akzeptanten erfolgte. Es besteht demnach kein Grund, den vervollständigenden Zusatz des Wechsels als nicht geschrieben zu betrachten.