Ein Blankettmissbrauch liegt nicht vor, Art. 182 Ziff. 2 SchKG fällt als Rechtsvorschlagsgrund ausser Betracht. 2. Die Rekurrentin macht im weiteren geltend, der Wechselbetreibung liege rechtlich kein Wechsel zugrunde, d. h. sie beruft sich auf eine aus dem Wechselrecht hervorgehende Einrede (Art. 182 Ziff. 3 SchKG).Die Rekurrentin geht davon aus, dass es sich beim vorliegenden Wechsel um eine Tratte handle, was schlüssig aus dem Text hervorgehe: ". .. zahlen Sie ...".Da aber das Wort Aussteller unerlaubterweise über das Akzept geschrieben worden sei, müsse es als nicht existent betrachtet werden, womit das Gültigkeitserfordernis des Art. 991 Ziff. 8 OR fehle.