Selbst eine gefälschte Unterschrift auf einem Wechsel berührt die echten andern nicht (Art. 997 OR), wie auch eine nachträgliche Abänderung des Textes die ursprünglich bestehende und durch Unterschrift übernommene Verpflichtung nicht ändert (Art. 1068 OR; vgl. Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs Bd. II, S. 24).In casu tat die Bezogene mit ihrem Akzept kund, am 15. März 1974 Fr. 100000.-- an H. zu zahlen, vorausgesetzt, der Wechsel sei bis dann vollständig. Dieser Wille wurde dadurch, dass mit dem Zusatz der Worte "Aussteller und Akzeptant" der Anschein erweckt wurde, der Bezogene sei auch Aussteller des Wechsels, nicht beeinträchtigt. Ein Blankettmissbrauch liegt nicht vor, Art.