Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es für die Rekurrentin kein Risiko bedeutete, einen Blankowechsel der vorliegenden Art, nämlich einen personell unvollständig gelassenen Wechsel zu begeben. Anders als bei einem Wechsel, bei dem beispielsweise die Wechselsumme oder der Fälligkeitstag offengelassen wird, besteht bei einem Wechsel ohne Unterschrift des Ausstellers, ohne Bezeichnung des Remittenten etc. (vgl. BGE 89 II 343) keine Gefahr, dass durch die Komplettierung der Verpflichtungswille von Personen, die bereits gezeichnet haben, einen andern Inhalt bekäme. Selbst eine gefälschte Unterschrift auf einem Wechsel berührt die echten andern nicht (Art.