wichtig wäre seine Unterschrift gewesen, nicht der Firmastempel, der für die Gültigkeit des Wechsels ohne Bedeutung ist. Offensichtlich war aber im damaligen Zeitpunkt die Frage, wer als Aussteller des Wechsels figurieren sollte unwichtig, denn sonst hätte die Rekurrentin wohl kaum darauf verzichtet, dass - was ohne weiteres möglich gewesen wäre - der Wechsel vor ihren Augen vervollständigt wurde. Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es für die Rekurrentin kein Risiko bedeutete, einen Blankowechsel der vorliegenden Art, nämlich einen personell unvollständig gelassenen Wechsel zu begeben.