Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin dem Remittenten H. vier Wechsel aushändigte, die allesamt unvollständig waren, da die Unterschrift des Ausstellers fehlte. Die Rekurrentin behauptet, es sei verabredet gewesen, dass H. als Aussteller zeichne. Die Begebung als Blankowechsel sei nur deshalb erfolgt, weil im damaligen Zeitpunkt der Aushändigung H. seinen Firmastempel nicht bei sich gehabt habe. Indessen ist nicht einzusehen, wieso das Fehlen eines Stempels dafür ursächlich sein soll, dass die fehlende Unterschrift nicht gesetzt wird. H. war ja persönlich anwesend; wichtig wäre seine Unterschrift gewesen, nicht der Firmastempel, der für die Gültigkeit des Wechsels ohne Bedeutung ist.