Geprüft werden muss also nicht die Verfälschung einer Urkunde - verfälscht werden kann nur eine vollständige Urkunde - sondern, ob ein sogenannter Blankettmissbrauch vorliege. Nebenbei ist noch zu erwähnen, dass die Frage, ob der Remittent selbst oder die Rekursgegnerin das Blankett vervollständigt hat, nicht geprüft zu werden braucht. Im Zweifel ist das Ausfüllungsrecht des Blankettnehmers übertragbares Gestaltungsrecht (v. Büren, a.a.O., S. 48; Guhl/Merz/Kummer, OR 6. Auflage, S. 770). Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin dem Remittenten H. vier Wechsel aushändigte, die allesamt unvollständig waren, da die Unterschrift des Ausstellers fehlte.