Sie tat dies schliesslich - wie sie behauptet - in der Meinung, H. würde selbst als Aussteller zeichnen. Indem nun von H. oder einem Dritten die Vervollständigung nicht durch eigene Unterschrift, sondern durch das Hinzufügen der Worte "Aussteller und Akzeptant" bewirkt wurde, stellt sich die Frage, ob sich die vorliegende Komplettierung im Rahmen der erteilten Ermächtigung hielt oder ob eine Überschreitung der Befugnisse stattfand. Geprüft werden muss also nicht die Verfälschung einer Urkunde - verfälscht werden kann nur eine vollständige Urkunde - sondern, ob ein sogenannter Blankettmissbrauch vorliege.