Zum einen fehlte dem Wechsel vor der Komplettierung die von Art. 991 Ziff. 8 OR vorgeschriebene Unterschrift des Ausstellers, zum andern ist unbestritten, dass die Rekurrentin dem Remittenten H. die Urkunde übergab, damit dieser sie zu einem gültigen Wechsel vervollständige. Sie tat dies schliesslich - wie sie behauptet - in der Meinung, H. würde selbst als Aussteller zeichnen.