Die Änderung des Wechseltextes - in welcher der Rekurrent eine Verfälschung sieht - stellt sich damit als Komplettierung eines Blankowechsels dar. Blankowechsel zeichnen sich erstens aus durch ihre Unvollständigkeit, die in der Auslassung einer beliebigen Bestimmung des vollständigen Wechsels liegen kann, zweitens durch den Willen, einen unvollständigen Wechsel zu begeben und drittens durch die Ermächtigung an den Nehmer, das Blankett im Sinne der Abrede auszufüllen (v. Büren, a.a.O., S. 48). Im vorliegenden Fall sind sämtliche Voraussetzungen zweifellos gegeben. Zum einen fehlte dem Wechsel vor der Komplettierung die von Art.