In casu wurde durch das Hinzufügen von "Aussteller und Akzeptant", vom Bezogenen aus gesehen, nicht seine die Haftung begründende Unterschrift gefälscht, sondern eine Änderung des ursprünglichen Textes der Urkunde vorgenommen. Dass der Wechsel in seiner ursprünglichen Fassung unvollständig war, ist unbestritten. Die Änderung des Wechseltextes - in welcher der Rekurrent eine Verfälschung sieht - stellt sich damit als Komplettierung eines Blankowechsels dar.