Um eine Fälschung handelt es sich somit, wenn das Zeichen dieses bestimmten Schuldners, ohne sein Wissen und Wollen, von dritter Seite auf den Wechsel gesetzt wurde. Als eine Verfälschung sind demgegenüber zu qualifizieren: Änderungen des Wechseltextes und alle Vortäuschungen von Zeichnungen, die nicht denjenigen Schuldner unmittelbar angehen, von welchem aus die Betrachtung erfolgt (von Büren, Die Beschränkung der Einreden des Wechselschuldners, Zürich 1965, S. 42). In casu wurde durch das Hinzufügen von "Aussteller und Akzeptant", vom Bezogenen aus gesehen, nicht seine die Haftung begründende Unterschrift gefälscht, sondern eine Änderung des ursprünglichen Textes der Urkunde vorgenommen.