{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-08-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-11_1974-08-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126141&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a46edb6bdcdf60a16754e68bf2c48197"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.11", "Art. 993 Abs. 2 OR"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 22.08.1974 ZZ.1974.11 (Art. 993 Abs. 2 OR)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsvorschlagsgründe beim Wechsel"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:33", "Checksum": "3495d7e5edc743b7684045e6e68056e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 22.08.1974 ZZ.1974.11 (Art. 993 Abs. 2 OR)\nRegeste:\nRechtsvorschlagsgründe beim Wechsel\n\n\n2. Die Rekurrentin macht im weiteren geltend, der Wechselbetreibung liege rechtlich kein Wechsel zugrunde, d. h. sie beruft sich auf eine aus dem Wechselrecht hervorgehende Einrede (Art. 182 Ziff. 3 SchKG).Die Rekurrentin geht davon aus, dass es sich beim vorliegenden Wechsel um eine Tratte handle, was schlüssig aus dem Text hervorgehe: \". .. zahlen Sie ...\".Da aber das Wort Aussteller unerlaubterweise über das Akzept geschrieben worden sei, müsse es als nicht existent betrachtet werden, womit das Gültigkeitserfordernis des Art. 991 Ziff. 8 OR fehle. Den beim Vorderrichter vorgebrachten Einwand, die Unterschrift des Ausstellers müsse auf der Vorderseite des Wechsels unten rechts stehen, bringt die Rekurrentin heute zu recht nicht mehr vor. Es ist nun aber oben sub Ziff. 1 bereits ausgeführt worden, dass die Komplettierung des Wechsels - die gleichzeitige Bezeichnung des Akzeptanten als Aussteller - im Rahmen der Komplettierungsbefugnisse lag, d. h. zulässig war. Insbesondere auch deshalb, weil damit keine zusätzliche Beschwerung des Akzeptanten erfolgte. Es besteht demnach kein Grund, den vervollständigenden Zusatz des Wechsels als nicht geschrieben zu betrachten. Ein Wechsel aber, bei dem Aussteller und Akzeptant identisch sind oder zumindest erscheinen, ist gültig (Guhl/Merz/Kummer, a.a.O., S. 769 Ziff. 8). Es handelt sich dabei um einen sogenannten trassiert eigenen Wechsel (Art. 993 II OR; vgl. Beispiel bei Wettstein, Wechsel und Check in Recht und Bild, Basel 1971, S. 64). In casu liegt also ein gültiger Wechsel mit allen seinen gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 991 OR vor. Art. 182 Ziff. 3 SchKG fällt damit ebenfalls als Rechtsvorschlagsgrund weg.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. August 1974"}