Der Ort des Zugangs der Annahmeerklärung war somit Duisburg, mithin hat die Vorinstanz zu Recht in dieser Frage deutsches Recht für anwendbar erklärt. Da das deutsche Recht die sogenannte Duldungsvollmacht ebenfalls kennt (Larenz, Allg. Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 2. A., München 1972 S. 507 mit Hinweisen), ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Vollmacht des Ka. auch die Befugnis zum Abschluss eines Schiedsvertrages umfasste. Aus allen diesen Erwägungen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. November 1974