In Anwendung von österreichischem Bevollmächtigungsrecht ist der Bestand der Sondervollmacht des Ka. als sogenannte Duldungsvollmacht, evtl. zufolge nachträglicher konkludenter Genehmigung durch den Hauptdirektor, zu bejahen (vgl. Kommentar Klang, Wien 1968 S. 778 ff.). Die ausführlichen Erwägungen des Vorderrichters zu diesem Punkt treffen vollkommen zu. Zur Beantwortung der Frage nach dem Umfang einer an sich unbestrittenen Sondervollmacht ist nach schweizerischem IPR das Recht am Wirkungsort der Vollmacht massgebend (Schönenberger/Jäggi, a.a.O. N. 159 ff.; BGE 88 II 194; Vischer, a.a.O. S. 259 ff.).