Wollte man tatsächlich annehmen, Ka. habe nicht als Organ, sondern als rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter der Beschwerdeführerin gehandelt, müssen die Frage nach dem Bestand und die Frage nach dem Umfang der Vollmacht auseinandergehalten werden. Für die Beantwortung der Frage nach dem Bestand einer Sondervollmacht ist nach schweizerischem IPR das Recht am Wohnsitz des Vertretenen massgebend (BGE 76 I 349). In unserem Falle wäre somit jugoslawisches Recht anwendbar, das aber nach den Angaben der Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Bevollmächtigungsrecht übereinstimmt. In Anwendung von österreichischem Bevollmächtigungsrecht ist der Bestand der Sondervollmacht des Ka.