1008 des österreichischen ABGB übereinstimme. Jedoch unterlässt sie es, diese Gesetzesbestimmungen im Wortlaut zu zitieren. Unter diesen Umständen durfte sich der Schiedsrichter durchaus auf den ihm zugänglichen Art. 1008 ABGB stützen. Diese Bestimmung betrifft aber, wie er richtigerweise feststellt, nur die Verhältnisse bei rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung. Wollte man tatsächlich annehmen, Ka. habe nicht als Organ, sondern als rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter der Beschwerdeführerin gehandelt, müssen die Frage nach dem Bestand und die Frage nach dem Umfang der Vollmacht auseinandergehalten werden.