Der Vorderrichter bejahte gestützt auf diese Bestimmung die Organqualität von Ka.; es sei verwiesen auf seine einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Schiedsgerichtsurteil, die vollkommen zutreffen. Dass Ka. im Sinne von Art. 55 ZGB als Organ gelten muss, wird denn auch selbst in der Beschwerdeschrift nirgends bestritten. b) Anhand des zitierten Gutachtens des Instituts für vergleichendes Recht in Belgrad bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, für die vorliegend zu beurteilenden Vertretungs-verhältnisse des Ka. gelten Art. 614 des serbischen Zivilgesetzes und Art. 1008 des Allgemeinen Bürgergesetzes, das mit Art. 1008 des österreichischen ABGB übereinstimme.