Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf ein Gutachten des Instituts für vergleichendes Recht in Belgrad vom 23.3.1973. Der Schiedsrichter stellt fest, aus diesem Gutachten gehe hervor, dass das neue jugoslawische Recht den Abschluss eines Schiedsgerichtsvertrages durch einen Bevollmächtigten nicht regle. Diese Feststellung wird von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bestritten. Bei dieser Situation durfte nun der vorinstanzliche schweizerische Schiedsrichter durchaus aushilfsweise schweizerisches Recht anwenden (BGE 92 II 116 ff.). In casu kommt Art. 55 ZGB zur Anwendung. Der Vorderrichter bejahte gestützt auf diese Bestimmung die Organqualität von Ka.;