hat sich bei den Vertragsverhandlungen als Stellvertreter des Generaldirektors ausgegeben. Durch beglaubigten Auszug aus dem Firmenverzeichnis des Kreishandelsgerichtes Zagreb vom 31.1.1973 weist nun die Beschwerdeführerin nach, dass der Stellvertreter des Generaldirektors zum Abschluss eines Schiedsvertrages einer Sondervollmacht bedarf. Dieser Auszug kann jedoch nicht berücksichtigt werden, weil er nicht die Vertretungsverhältnisse zur Zeit des Vertragsabschlusses (1969) wiedergibt. Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf ein Gutachten des Instituts für vergleichendes Recht in Belgrad vom 23.3.1973.