BGE 88 II 194). a) Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, Ka. habe nicht als ihr rechtsgeschäftlicher Vertreter gehandelt. Streitig ist nur die diesem innerhalb der Organisation der Beschwerdeführerin zukommende Funktion. Bestand und Umfang der Vollmacht bestimmen sich nach dem Personalstatut der betreffenden juristischen Person (Schnitzer I S. 328 f.; BGE 95 II 448).Somit wäre im vorliegenden Fall die Organvollmacht grundsätzlich nach dem Recht am Sitz der Beschwerdeführerin, also nach jugoslawischem Recht, zu beurteilen. Ka. hat sich bei den Vertragsverhandlungen als Stellvertreter des Generaldirektors ausgegeben.