O. S. 212). 3. Die Frage der Vertretungsbefugnis zum Abschluss eines Schiedsvertrages kann jedoch, wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, nicht allgemein nach der lex fori gelöst werden, sondern hier sind nach schweizerischem IPR verschiedene Rechte massgebend, je nachdem die betreffende Partei aufgrund einer Organvollmacht oder einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht handelt und je nachdem es bei letzterer um den Bestand oder den Umfang der Vollmacht geht (vgl. Schönenberger/Jäggi, Kommentar zum schweizerischen Obligationenrecht, Allg. Einleitung, 3. A., Zürich 1961 N. 155 ff.; Vischer, Internationales Vertragsrecht Bern 1962 S. 229 ff.; BGE 88 II 194). a)