Er erachtete entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nach eingehender Prüfung seine Zuständigkeit als gegeben. 2. Wie der Schiedsrichter zutreffend ausführt, handelt es sich beim Schiedsvertrag um einen prozessrechtlichen Vertrag, der vom Hauptvertrag zu unterscheiden ist (Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 1958 S. 209 A. 8; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1970 S. 245; Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3. A., Bern 1956 S. 357).Das im Hauptvertrag zur Anwendung kommende Recht muss daher nicht unbedingt auch für den Schiedsvertrag gelten;