Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit des vorinstanzlichen Schiedsrichters. Im Verlaufe des Schiedsverfahrens haben die Parteien den Gerichtsstand von Bern nach Solothurn prorogiert. Somit wird die Frage der Kompetenzkompetenz durch das vom Kanton Solothurn ratifizierte Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit geregelt. Nach Art. 8 des Konkordates liegt die Kompetenzkompetenz beim Schiedsrichter. Der Einwand der Unzuständigkeit wurde schon vor ihm geltend gemacht. Er erachtete entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nach eingehender Prüfung seine Zuständigkeit als gegeben.