In der Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Schiedsgerichtsurteil machte die Beklagte, ein jugoslawischer Betrieb, geltend, der Schiedsrichter sei zur Beurteilung der Streitsache nicht zuständig gewesen, weil der Unterzeichner des Hauptvertrages, Ka., zur Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel nicht speziell bevollmächtigt gewesen sei. Nach jugoslawischem Recht wäre aber eine solche spezielle Vollmacht nötig gewesen. - Das Obergericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, mit folgender Begründung: 1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit des vorinstanzlichen Schiedsrichters.